Schachklub Lehrte von 1919 e.V.
S A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Schachklub Lehrte
wurde am 16. Oktober 1919 in Lehrte gegründet und führt die Vereinsbezeichnung
„Schachklub Lehrte von 1919 e.V.“ Abkürzung SKL. Der Sitz ist Lehrte.
§ 2 Art und Zweck des Vereins
Der Verein dient der
Förderung und Ausübung des Schachsports. In seinem Wirkungsbereich
befaßt er sich mit allen Angelegenheiten, die zur Verbreitung und
Pflege des Schachspiels beitragen. Er ist gemeinnützig, überparteilich,
ohne konfessionelle Bindung und wird demokratisch verwaltet.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden,
bei dem keine gewichtigen Gründe der Mitgliedschaft entgegenstehen.
Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft mit einer 2/3-Mehrheit ablehnen.
Gründe für die Ablehnung brauchen dem Bewerber nicht mitgeteilt
zu werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das
Recht, am Vereinsleben und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Vereinseigene
Spiele und Unterlagen stehen ihm kostenlos zur Verfügung. Jedes Mitglied
verpflichtet sich, den festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen und
die Interessen des Vereins zu vertreten.
§ 5 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert
sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Höhe des Beitrages
richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird von der Vollversammlung
festgesetzt.
Ist ein Mitglied mit
3 Monatsbeiträgen im Rückstand, so ruhen seine Rechte. Bei einem
Rückstand von 6 und mehr Monatsbeiträgen kann das Mitglied auf
Antrag eines der Vorstandsmitglieder von der Vollversammlung mit einfacher
Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Beitrag ist eine
Bringschuld. Mahn- und Schreibkosten für angeforderte rückständige
Beiträge hat das Mitglied im Entstehungsfall zu tragen.
Bei wirtschaftlicher
Notlage eines Mitgliedes kann auf dessen Antrag der Vorstand den Beitrag
stunden, vermindern und erlassen. Nach Beendigung der Notlage ist wieder
der volle Beitrag zu entrichten.
Der Verein ist gemeinnützig
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins und
etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in dieser
Eigenschaft auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
durch
a) schriftliche Austrittserklärung
b) Ausschluß
c) Tod
Der Austritt ist mit
einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende möglich. Er ist dem 1. Vorsitzenden
in schriftlicher Form per Einschreiben mitzuteilen.
Ein Ausschluß kann
erfolgen, wenn das Mitglied das Vereinsleben stört oder Handlungen
begeht, die den Vereinszweck gefährden. Der Ausschluß erfolgt
durch den Vorstand, auf Antrag des/der Betroffenen durch die Vollversammlung
oder außerordentliche Vollversammlung. In jedem Fall ist eine 2/3-Mehrheit
erforderlich. Der Ausschluß darf nur erfolgen, wenn der/die Betroffene
mindestens zwei Wochen vorher aufgefordert wurde, in schriftlicher Form
zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausschluß
wird dem/der Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
Bei der Beendigung der
Mitgliedschaft ist Vereinseigentum unaufgefordert und in pfleglichem Zustand
zurückzugeben. Für beschädigte und unbrauchbar gewordene
Gegenstände trägt das Mitglied die Kosten der Ersatzbeschaffung.
§ 7 Vollversammlung
Die Vollversammlung ist
das höchste und satzungsgebende Gremium des Vereins. Sie ist vom Vorstand
unter Angabe der Tagesordnung mit einer Mindestladefrist von 14 Tagen schriftlich
einzuberufen. Die Tagesordnung ist im Vereinsheim auszuhängen.
In dieser Frist sind
der Absendetag und der Tag der Vollversammlung einbegriffen. Die Vollversammlung
findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Sie ist beschlußfähig,
wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die
Stimmberechtigung und die Beschlußfähigkeit sind zu Beginn der
Vollversammlung festzustellen und zu protokollieren. Das Protokoll über
die Vollversammlung ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen.
Ist die Versammlung nicht
beschlußfähig, so ist sie vorübergehend zu schließen
und nach 30 Minuten wieder zu eröffnen. Dann ist die Versammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Anträge an die Vollversammlung
sind bis zum 7. Tag vor der Vollversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden
einzureichen. Später eingegangene Anträge werden nur dann berücksichtigt,
wenn die Vollversammlung mit einer 2/3-Mehrheit die Dringlichkeit feststellt.
Mündlich gestellte Anträge bedürfen ebenfalls dieser Dringlichkeitsfeststellung.
§ 8 Außerordentliche Vollversammlung / Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche
Vollversammlung oder eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
sofern es die Interessen des Vereins erfordern.
Auf schriftlichen Antrag
von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder muß der Vorstand
eine außerordentliche Vollversammlung unter Angabe einer Tagesordnung
mit einer Frist laut § 7 einberufen. In dringenden Fällen ist
eine kürzere Frist zulässig, die jedoch 72 Stunden nicht unterschreiten
darf. Die Frist beginnt mit dem der Absendung folgenden Tag um null Uhr.
Mitgliederversammlungen
können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden, sofern es das Vereinsinteresse
erfordert. Die oben genannten Fristen sind entsprechend anzuwenden.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand hat die
Satzung zu beachten und die Beschlüsse der Vollversammlung/ außerordentlichen
Vollversammlung/ Mitgliederversammlung durchzuführen, sofern der Durchführung
nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, die nicht der Vorstand
zu vertreten hat.
Der Vorstand wird von
der Vollversammlung / außerordentlichen Vollversammlung alle 2 Jahre
(Ausnahme siehe § 14) gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender
und Schriftführer, Schatzmeister, Jugendwart, Organisationsleiter
und Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Materialwart, Spielleiter und
Jugendspielleiter.
Die Jugendabteilung kann
weitere Jugendvertreter wählen, sie haben im Vorstand beratende Funktion
und kein Stimmrecht.
Der Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist zur alleinigen
Vertretung des Vereines berechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch,
daß regelmäßig der 1. Vorsitzende den Verein vertritt.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Dem Gesamtvorstand obliegt
die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
1.) die Bewilligung von
Ausgaben
2.) alle Entscheidungen,
soweit die Vereinsinteressen berührt werden
3.) die Vertretung des
Vereins bei Behörden, anderen Vereinen und Kulturträgern, sofern
die Interessen des Vereins zu wahren sind.
4.) die Pflege der Gemeinschaft
5.) die Organisation
des Spielgeschehens
6.) aktive Jugendarbeit
§ 11 Wahlen und Abstimmungen
Alle Wahlen und Abstimmungen
sind offen, und sofern nicht gesetzliche Bestimmungen anderes erfordern,
mit einfacher Mehrheit rechtsgültig. Bei Stimmengleichheit ist die
Angelegenheit noch einmal zu diskutieren. Ergibt auch die folgende Abstimmung
Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in dessen
Abwesenheit die des Versammlungsleiters.
Auf Antrag eines Viertels
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf geheime Wahl muß
geheim gewählt werden. Satzungsänderungen, Auflösungs- oder
Verschmelzungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von ¾
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wahl- und Abstimmungsberechtigt
sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
J u g e n d a b t e i l u n g
§ 12 Verhältnis zum Hauptverein
Die Jugendabteilung ist
eine Unterabteilung des Vereins. Die Paragraphen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sind
auch für sie gültig.
§ 13 Jugendhauptversammlung
Jährlich im Januar
ist vom Jugendwart (sollte dieses Amt vakant sein, vom Vorsitzenden) die
Jugendhauptversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Der 1. und der 2. Vorsitzende des Vereins sind zu dieser Versammlung einzuladen.
Die Bestimmungen der
Paragraphen 7, 8 und 11 über Ladungsfristen, Beschlußfähigkeit,
Anträge, Wahlen, und Abstimmungen sind analog anzuwenden.
Wahl- und abstimmungsberechtigt
sind alle Mitglieder, die am Tage der Jugendversammlung das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
Der Jugendwart vertritt
die Jugendgruppe nach innen und außen. Der Jugendspielleiter organisiert
den Jugend-Spiel-Betrieb in- sowie extern. Zusätzlich können
noch weitere Jugendvertreter gewählt werden. Sie unterstützen
und beraten die Jugendwarte. Der Vorstand legt die Anzahl der Jugendvertreter
jährlich fest.
§ 14. Jugendfunktionäre
Der Jugendwart und der
Jugendspielleiter werden von der Jugendhauptversammlung jährlich gemäß
§ 11, Abs. 1 und 3, gewählt. Sie sind von der Vollversammlung
mit einfacher Mehrheit gemäß § 11 zu bestätigen.
Sollte der Jugendwart/Jugendspielleiter
von der Vollversammlung nicht bestätigt werden, kann die Jugendabteilung
einen anderen Kandidaten vorschlagen.
Jugendvertreter können
von der Jugendhauptversammlung gewählt werden. Sie brauchen nicht
bestätigt zu werden. Pro 10 Jugendliche sollte ca. 1 Jugendvertreter
gewählt werden.
G e m e i n s a m e S c h l u ß b e s t i m m u n g e n
§ 15 Beziehungen zu Satzungen übergeordneter Organe
Die vorstehenden Paragraphen
dieser Satzung dürfen denen der übergeordneten Schach- und Sportorgane
nicht entgegenstehen, sofern es im äußeren Verkehr mit diesen
zu Interessenstreitigkeiten kommt. Die Paragraphen der Satzung des nächsthöheren
Schachorgans haben den Vorrang, soweit sie nicht gegen geltende gesetzliche
Bestimmungen verstoßen. Die im inneren Verkehr des Vereins anzuwendenden
Satzungsmodalitäten, die nicht durch Satzungen übergeordneter
Schachorgane geregelt sind, dürfen nicht dem BGB und den demokratischen
Grundsätzen und Gepflogenheiten entgegenstehen.
§ 16 Gesetzliche Änderungen
In Zukunft erlassene
Änderungen gesetzlicher Bestimmungen bewirken vom Tage des Inkrafttretens
die Anwendung dieser Bestimmungen. Die erforderlichen Satzungsänderungen
sind ggf. von der nächsten Vollversammlung zu beschließen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt
das Vereinsvermögen an den Niedersächsischen Schachverband e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Anwendung, Inkrafttreten und Nummer der Satzung
Diese Satzung ist bei
allen vereinsinternen Angelegenheiten anzuwenden.
Da die Erstausfertigung
einer Satzung für den Schachklub Lehrte nicht mehr vorhanden ist,
erhält diese Satzung die Nummer 2 und tritt nach Genehmigung durch
die Vollversammlung vom 4. September 1970 in Kraft.
Diese Satzung wurde lt.
Beschluß der Mitgliederversammlungen vom 18.02.1983, 21.02.1992 und
25.02.2000 redaktionell überarbeitet.
Jedem Mitglied ist eine
Neufassung der Satzung auszuhändigen.
§ 19 Vereinsregister
Der Verein ist unter
der Bezeichnung „Schachklub Lehrte von 1919 e.V.“ beim Amtsgericht Lehrte
ins Vereinsregister eingetragen.
Lehrte, 26 02.2000
Jörg Tenninger,
1. Vorsitzender
Wolfgang Marschner,
2. Vorsitzender
SKL Satzung
5. Fassung / Stand: Februar 2000