Turniergerichtsordnung des Schachklub Lehrte
1.1.
Bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung
der Turnierausschreibungen und sonstige den Vereinsspielbetrieb betreffenden
Fragen entscheidet der Spielleiter bzw. der Jugendspielleiter. Gegen seine
Entscheidung ist Einspruch an das Turniergericht zulässig. Dieses
entscheidet endgültig.
1.2.
Gehört ein Mitglied des Turniergerichtes einer
Partei an oder ist es selbst Partei, so ist es an der Mitwirkung bei der
Entscheidung verhindert. Über die Frage, ob eine Verhinderung vorliegt,
entscheiden die übrigen Mitglieder des Turniergerichtes.
2.
Anträge an das Turniergericht sind unverzüglich
nach bekannt werden der Spielleiterentscheidung zu stellen und innerhalb
von 14 Tage dem Vorsitzenden des Turniergerichtes gegenüber schriftlich
zu begründen.
3.1.
Dem Turniergericht gehören an:
a) der Vorsitzende
b) Zwei Beisitzer
c) Ersatzmitglieder bei Parteilichkeit von einem oder mehreren Mitgliedern
des Turniergerichtes.
3.2.
Der Vorsitzende, die Beisitzer und zwei Ersatzmitglieder
werden von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.